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SWI 2, Februar 2000, Seite 59

Dienstnehmerentsendung nach Ungarn durch eine inländische KG mit ungarischen Teilhabern

Haben drei in Ungarn ansässige Personen in Österreich eine operativ tätige OHG gegründet und wird in Österreich ansässiges Personal dieser OHG kurzfristig (unter 183 Tagen) beruflich nach Ungarn entsandt, dann ist für die Frage, ob die darauf entfallenden Bezugsteile von der österreichischen Lohnabzugsbesteuerung freizustellen sind, auf Folgendes zu achten:

Ungarn erlangt im Fall kurzfristiger Personalentsendungen gemäß Artikel 15 DBA
Ö-Ungarn nur dann ein Besteuerungsrecht an den Lohnbezügen, wenn die 183-Tage-Klausel des Abkommens (Art. 15 Abs. 2) nicht anwendbar sein sollte. Dies ist aber nach dem hier vorliegenden Informationsstand nicht der Fall. Denn es ist zu erwarten, dass Ungarn die in Österreich errichtete Personengesellschaft nach seinem Recht als eigenes Steuersubjekt behandelt und daher auch dann nicht als eine in Ungarn ansässige Arbeitgeberin wertet, wenn sämtliche Gesellschafter in Ungarn ansässig sind. Ist aber der Arbeitgeber nicht in Ungarn (sondern in Österreich oder im Drittausland) ansässig, kommt bei kurzfristigen Personalentsendungen nach Ungarn Artikel 15 Abs. 2 zur Anwendung. Qualifiziert daher Ungarn die Lohnbezüge als solche, die unter Art. 15 Abs. 2 des ...

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