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SWI 2, Februar 2000, Seite 50

Österreichischer Elektrotechniker auf einem unter liberianischer Flagge fahrenden Hochseeschiff einer deutschen Reederei

Ist ein Österreicher mit inländischem Wohnsitz seit 1964 bei einer Hamburger Reederei als Elektrotechniker beschäftigt und wird dieser auf einem unter liberianischer S. 51Flagge fahrenden Hochseeschiff eingesetzt, dann ist zunächst abzuklären, ob sich der „Wohnsitz im Sinn des Artikels 16" des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich oder in Deutschland befindet. Entscheidend hiefür ist, ob sich der „Mittelpunkt der Lebensinteressen" an einem deutschen oder am österreichischen Wohnsitz befindet. Diese Frage kann nicht im ministeriellen EAS-Verfahren entschieden werden, da hiefür Sachverhaltsbeurteilungen erforderlich sind, die mit dem zuständigen österreichischen Wohnsitzfinanzamt (Fachbereichsleiter für zwischenstaatliches Steuerrecht) oder mit dem zuständigen deutschen Wohnsitzfinanzamt abzuklären wären.

Wird festgestellt, dass sich der Lebensmittelpunkt vor allem wegen des seit 1964 bestehenden Dienstverhältnisses mit der Hamburger Reederei in Deutschland befindet, dann lebt während des Einsatzes auf dem Hochseeschiff kein österreichischer Besteuerungsanspruch an den Arbeitslöhnen der Hamburger Reederei auf.

Sollte sich hingegen erweisen, dass der österreichis...

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