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Mitarbeiterentsendung nach Indien und in die Slowakei
Lässt ein österreichisches Unternehmen in Indien Produkte lohnfertigen und entsendet es österreichische Mitarbeiter zur Qualitätskontrolle nach Indien, wobei wegen Überschreitens der 183-Tage-Frist das Besteuerungsrecht für die dafür gezahlten Arbeitslöhne Indien zusteht, dann kann man aus dem DBA-Indien für die Frage, ob neben der Lohnsteuerbefreiung auch Steuerfreistellung vom Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds bzw. von der Kommunalsteuer in Anspruch genommen werden kann, nichts gewinnen.
Die im DBA-Indien genannten „Beiträge vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches" betreffen die zum Zeitpunkt des Abkommensabschlusses auf österreichischer Seite vorgesehenen Zuschläge zur Einkommen-(Lohn-)steuer, nicht jedoch den (nicht als „Beitrag vom Einkommen" konzipierten) Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds. Dieser Dienstgeberbeitrag wird in keinem österreichischen DBA vom sachlichen Anwendungsbereich erfaßt. Da gemäß § 41 Abs. 1 FLAG auch die in das Ausland entsandten Dienstnehmer als im Bundesgebiet beschäftigt gelten, besteht Dienstgeberbeitragspflicht.
Es ist wohl richtig, dass die Kommunalsteuer vom sachlichen Anwendungsber...