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SWI 1, Jänner 2000, Seite 48

Gewinnanteile aus atypisch stiller Beteiligung sind Unternehmensgewinne i. S. v. Art. 7 DBA Deutschland-Schweiz a. F.

Nach dem Sachverhalt war ein in Deutschland Ansässiger an einer schweizerischen Kapitalgesellschaft als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt. Umstritten war vor dem BFH die abkommensrechtliche Qualifikation der auf den atypisch stillen Gesellschafter entfallenden laufenden Gewinnanteile aus der schweizerischen atypisch stillen Gesellschaft.

Nach Ansicht des BFH handelt es sich bei den Gewinnanteilen aus der atypisch stillen Gesellschaft um Unternehmensgewinne i. S. v. Art. 7 DBA Deutschland-Schweiz. Dieser Unternehmensgewinn ist nach dem BFH einer schweizerischen Betriebsstätte des atypisch stillen Gesellschafters zuzuordnen und demzufolge in Deutschland von der Besteuerung (unter Progressionsvorbehalt) zu befreien. Die Qualifikation als Unternehmensgewinn i. S. v. Art. 7 DBA Deutschland-Schweiz ist nach dem BFH deshalb vorzunehmen, weil Art. 7 Abs. 7 DBA Deutschland-Schweiz die Einkünfte aus einer Personengesellschaft als Unternehmensgewinne behandelt. Zu den Personengesellschaften im abkommensrechtlichen Sinn zählt hier unter anderem auch die atypisch stille Gesellschaft (vgl. BFH , BStBl. 1997 II 313). Da das DBA Deutschland-Schweiz die atypisch stille Gesellschaft demnach als Personengesellschaft begreift, kommt eine Subsumtion der Gewinnanteile des atypisch s...

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