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SWI 10, Oktober 2017, Seite 517

Vorabentscheidungsersuchen des BFH zur Sollbesteuerung und zur Margenbesteuerung

Entscheidungen: BFH , V R 51/16; , V R 60/16.

Normen: Art 63, 90 MwStSyst-RL bzw Art 306 MwStSyst-RL.

Der BFH zweifelt an der bislang uneingeschränkt angenommenen Pflicht zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer durch den zur Sollbesteuerung verpflichteten Unternehmer und am Ausschluss des ermäßigten Steuersatzes bei der Überlassung von Ferienwohnungen im Rahmen der sogenannten Margenbesteuerung. Er hat daher zwei Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Im ersten Verfahren (V R 51/16) soll der EuGH insbesondere entscheiden, ob der Steuerpflichtige verpflichtet ist, die für die Leistung geschuldete Steuer für einen Zeitraum von zwei Jahren vorzufinanzieren, wenn er die Vergütung für seine Leistung (teilweise) erst zwei Jahre nach Entstehung des Steuertatbestands erhalten kann. Im zweiten Verfahren (V R 60/16) soll der EuGH entscheiden, ob er an seiner Rechtsprechung festhält, nach der die Überlassung von Ferienwohnungen durch im eigenen Namen handelnde Reisebüros der Margenbesteuerung unterliegt und ob, wenn ja, die Berechtigung besteht, die Marge mit dem ermäßigten Steuersatz für die Beherbergung in Ferienunterkünften zu versteuern.

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