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Gehaltsfortzahlung nach Dienstfreistellung
(BMF) – Wird von einer österreichischen AG das Dienstverhältnis mit einem Mitarbeiter am mit Kündigungsfrist beendet, wobei der Mitarbeiter im Juni 1999 seinen Wohnsitz von Österreich nach Deutschland verlegt und damit von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht gewechselt hat, dann unterliegen die Gehaltsfortzahlungen als „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Inland ... ausgeübt ... worden ist" (§ 98 Z 4 EStG), weiterhin der inländischen Lohnabzugsbesteuerung.
Wird diese Sichtweise, dass es sich bei den Gehaltsfortzahlungen um nachträgliche Einkünfte aus einer im Inland ausgeübten Tätigkeit handelt, auch der Beurteilung der DBA-Rechtslage zugrunde gelegt, dann entbindet das Doppelbesteuerungsabkommen nicht von der Verpflichtung zur Vornahme des Lohnsteuerabzuges. Denn gemäß Artikel 9 Abs. 1 des DBA-Deutschland wird das Besteuerungsrecht an Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dem Tätigkeitsstaat zugewiesen, und zwar ungeachtet des Umstandes, ob der Zufluss der Einkünfte noch während oder erst nach Aufgabe dieser Tätigkeit stattfindet. In einer österreichisch-deutschen Verständigung wurde der allgemeine Grundsatz festgehalten, dass im Bereich der Einkünfte aus nichts...