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EuGH: Steuerliche Diskriminierungen aufgrund des Gesellschaftssitzes unzulässig
Im Urteil vom Rs. C-200/98 X AB und Y AB hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob an den Gesellschaftssitz anknüpfende Differenzierungen bei der ertragsteuerlichen Behandlung von Konzernbeiträgen mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar sind.
Diese Frage stellte sich in einem Rechtsstreit zwischen den beiden schwedischen Gesellschaften X AB und Y AB betreffend einen „bindenden Vorbescheid über die Anwendung des Steuerrechts" (ruling) des schwedischen Ausschusses für Steuerrecht (Skatterättsnämnd). Im Zuge einer Konzernreorganisation beantragten die schwedischen Gesellschaften X AB, die schwedische Muttergesellschaft, und Y AB, ihre schwedische Tochtergesellschaft, im Juni 1996 beim Skatterättsnämnd einen Vorbescheid zu der Frage, wie die schwedischen Bestimmungen über sogenannte Konzernbeiträge in ihrem Fall anzuwenden wären. Danach werden Konzernbeiträge einer schwedischen Gesellschaft an eine andere schwedische Gesellschaft, deren Aktien erstere zu mehr als neun Zehnteln hält, bei der leistenden Gesellschaft als abzugsfähige Betriebsausgabe und bei der empfangenden als steuerpflichtige Einnahme angesehen. Damit soll vermieden werden, dass sich die Steuerlast erhöht, wenn...