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Österreichischer Außendienstmitarbeiter mit Auslieferungslager
Anlässlich der österreichisch-deutschen Verständigungsgespräche vom 2. Feber 1996 wurde im Ergebnis folgende Übereinkunft erzielt, die auch auf den angefragten Sachverhalt anwendbar ist:
Richtet eine deutsche Gesellschaft, die ihre Produkte in Österreich vertreibt, hiezu in Österreich ein Auslieferungslager ein und beauftragt sie gleichzeitig einen in Österreich ansässigen Außendienstmitarbeiter mit der Entgegennahme von Bestellungen, so wird unter folgenden Voraussetzungen hiedurch eine Betriebstätte im Sinn des Doppelbesteuerungsabkommens für die deutsche Gesellschaft in Österreich begründet:
a) Der Bestellungen entgegennehmende Außendienstmitarbeiter besitzt zwar keine Verkaufsabschlussvollmacht (Bestellvertreter), hat aber die „Verfügungsgewalt" über das Auslieferungslager (d. h. er hat nicht nur Zugang hiezu, sondern ist auch befugt – und übt diese Befugnis auch tatsächlich aus –, Einfluss auf die Art und Weise der Warenauslieferung aus dem Lager zu nehmen (z. B. Reihenfolge der Belieferung).
b) Der Außendienstmitarbeiter hat keine „Verfügungsgewalt" über das Auslieferungslager, jedoch besitzt er die Abschlussvollmacht; diese kann nach Ziffer 33 des OECD-Kommentars als gegeben an...