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Zur Abgrenzung zwischen Lizenzgebühren und Architektendienstleistungen
Hat ein in Liechtenstein ansässiger Architekt ein Konzept für eine bestimmte Bauweise entwickelt, die es ermöglicht, Wohnhäuser um etwa 30% bis 35% billiger als nach herkömmlichen Bauweisen zu bauen, dann spricht viel dafür, daß bei einer Weitergabe dieses Konzeptes an österreichische Errichter von Wohnhausanlagen Erfahrungswissen (Know-How) mitgeteilt wird, das den österreichischen Bezieher solchen Wissens zum Steuerabzug nach § 99 EStG verpflichtet, wobei gemäß Artikel 12 des DBA-Liechtenstein eine steuerliche Entlastung auf 10% erwirkt werden kann.
Eine Zuordnung der Architekteneinkünfte unter Artikel 14 des DBA-Liechtenstein – mit der Folge des DBA-Anspruches auf vollständige Steuerentlastung in Österreich – wäre nur dann zulässig, wenn der liechtensteinische Architekt sein besonderes Wissen selbst verwertet und es nicht der Verwertung der österreichischen Unternehmer überläßt. Davon aber könnte nur dann gesprochen werden, wenn er bei der Erstellung der Baupläne für die einzelnen Wohnhausanlagen Teilarbeiten selbst übernimmt und solcherart an der Bauführung unmittelbar selbst mitwirkt. Auch in diesem Fall wäre zwar nach inländischem Recht eine Steuerabzugsverpflichtung für die österreich...