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Entgelte für die Überlassung von Persönlichkeitsrechten eines Sportlers
Zahlt ein österreichisches Unternehmen einem deutschen Unternehmen ein Entgelt dafür, daß es die Verwertungsrechte an den Persönlichkeitsrechten eines Sportlers erhält, dann sind diese Entgelte auf Grund des geltenden DBA-Deutschland von der österreichischen Besteuerung zu entlasten. Diese Entlastungsverpflichtung besteht sowohl dann, wenn es sich hiebei um unter Artikel 12 (Lizenzgebühren) fallende Zahlungen handelt, als auch dann, wenn der Lizenzgebührencharakter bestritten und eine Zuordnung unter Artikel 4 (Unternehmensgewinne) gemacht würde (bezüglich der nach inländischem Recht gegebenen Abzugssteuerpflicht wegen Zuordnung unter § 98 Z 6 und § 99 Z 3 EStG siehe EAS 882).
Ist der betreffende Sportler in Österreich ansässig und hat er seine Persönlichkeitsrechte zunächst der deutschen Gesellschaft übertragen, die sodann eine Rückübertragung nach Österreich vorgenommen hat, dann ist damit zu rechnen, daß derartige Konstruktionen seitens der österreichischen Finanzverwaltung aus der Sicht der wirtschaftlichen Betrachtungsweise einer Untersuchung unterzogen werden. Aber selbst wenn sich dabei herausstellen sollte, daß die in Rede stehenden Entgelte nicht dem deutschen Unternehmen, sond...