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SWI 10, Oktober 2017, Seite 504

Weltpostverein-Pensionen

Nach Auffassung des BMF sind alle Pensionen, die vom UN Joint Staff Pension Fund an in Österreich ansässige ehemalige Angestellte der Vereinten Nationen oder deren Spezialorganisationen gezahlt werden, in Österreich von der Einkommensbesteuerung befreit. Die Rechtsgrundlage hierfür erachtet das BMF in Art V Abschn 18 lit b des Übereinkommens vom , BGBl 1957/126, über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen sowie in Art VI Abschn 19 lit b des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl 1950/248, für gegeben (EAS 735, EAS 1369). Dies gilt gemäß Art VI Abschn 19 lit b des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl 1950/248, auch für Bedienstete der UN-Spezialorganisationen, wie etwa des Weltpostvereins (Art I Abschn 1 Z II lit h conv cit; EAS 3365). Gemäß § 2 der Verordnung der Bundesregierung vom S. 505 , BGBl 1955/40 idgF, die gemäß § 1 Z 1 dem Weltpostverein ausdrücklich entsprechende Privilegien und Immunitäten einräumt, steht der Gewährung von Privilegien und Immunitäten nach § 1 der Verordnung die österreichische Staatsbürgerschaft einer Person nicht entgegen. Umso weniger kann der Umstand,...

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