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Kein Anrechnungsvortrag nach Art. 19 DBA Österreich-Japan
Eine österreichische Kapitalgesellschaft bezog aus Japan Lizenzgebühren, die in Japan mit einer Quellensteuer belegt wurden. Einer Anrechnung der japanischen Quellensteuer im Jahr ihrer Erhebung auf die österreichische Körperschaftsteuer des Lizenzgebührenempfängers stand entgegen, daß das Einkommen der österreichischen Kapitalgesellschaft in diesem Jahr infolge bestehender Verlustverträge negativ war. Die österreichische Kapitalgesellschaft begehrte daraufhin die Anrechnung der japanischen Quellensteuer im folgenden Jahr, in dem nach Verbrauch der Verlustverträge wieder ein positives Einkommen erzielt wurde.
Der VwGH lehnte im Ergebnis den beantragten Anrechnungsvortrag ab. Der Gerichtshof begründete dies insbesondere mit dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 DBA Österreich-Japan. Nach diesem Abkommenswortlaut ist die Anrechnung ausländischer Steuern im Wohnsitzstaat nämlich mit jenem Betrag begrenzt, der auf das gesamte der österreichischen Steuer unterliegende Einkommen entfällt. Ist das der österreichischen Steuer unterliegende Einkommen negativ (sodaß darauf keine österreichische Steuer entfällt), ist eine Anrechnung ausländischer Steuern somit nicht möglich.
Anmerkung: Vgl. zu dieser...