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Beratungsleistungen unter Zwischenschaltung einer ungarischen GmbH
Werden Beratungsaufträge von einem österreichischen Großunternehmen formell einer zwei Österreichern gehörenden ungarischen GmbH erteilt, wobei der eine Gesellschafter diese Beratungstätigkeit tatsächlich persönlich selbst erbringt, und zwar formell auf Grund eines Werkvertrages, der aber nicht mit dem Kunden (dem österreichischen Großunternehmen), sondern mit seiner eigenen ungarischen GmbH abgeschlossen wird, wobei er zu 75% in den Räumen des Großunternehmens und zu 25% in seinem eigenen Büro in Österreich arbeitet, dann ist zunächst abzuklären, ob dieser Gestaltung für steuerliche Belange gefolgt werden kann. Bei der Sachverhaltserhebung wird es vor allem darauf ankommen festzustellen, ob und gegebenenfalls welche Funktionen die ungarische GmbH tatsächlich erfüllt und ob die Geschäftsleitung der ungarischen GmbH möglicherweise in Österreich gelegen ist. Aus der Bilanz und den Gewinn- und Verlustrechnungen der Gesellschaft werden hiefür erste Rückschlüsse gewonnen werden können.
Es ist wohl richtig, daß – abweichend von den sonst üblichen OECD-Grundsätzen – die ungarische GmbH selbst dann als in Ungarn ansässig gilt, wenn die Geschäftsleitung in Österreich gelegen wäre, sodaß ihre...