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Ausübung von Aktien-Optionsrechten nach Entsendung ins Ausland
Die von einem deutschen Arbeitnehmer, der wegen seiner Entsendung nach Spanien beschränkt steuerpflichtig ist, durch Ausübung von Optionsrechten der US-amerikanischen Konzernobergesellschaft seines Arbeitgebers erzielten Gewinne stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit dar. Wurde die Option eingeräumt, bevor der Arbeitnehmer ins Ausland entsendet wurde, so liegt das Besteuerungsrecht bei der Bundesrepublik Deutschland, da die Option als zusätzliche Vergütung für die vorangegangenen Jahre anzusehen ist.
(FG Köln , 11 K 1662/97, IStR 1999, 474 nicht rechtskräftig)
Anmerkung: Die geschilderte Konstellation kann bei Stock-Option-Modellen, wie sie von international tätigen Konzernen ihren Mitarbeitern häufig angeboten werden, leicht eintreten: Wird die Option während der Tätigkeit für eine inländische Konzerngesellschaft gewährt, löst dies in den meisten Fällen wegen der Unveräußerbarkeit und Unausübbarkeit der Option binnen einer bestimmten Frist noch keine Steuerpflicht aus. Ist die (unter Umständen mehrjährige) Bindungsfrist abgelaufen, kommt es häufig vor, daß der Dienstnehmer zu einer anderen ausländischen Konzerngesellschaft versetzt wurde. Nach dem Finanzgericht Köln führ...