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SWI 9, September 1999, Seite 378

Quellensteuer bei Software-Lieferungen nach Rumänien

Wird von einem österreichischen Software-Unternehmen an einen rumänischen Kunden Software für den Einsatz in deren eigenen EDV-Anlagen angefertigt und überlassen (Applikations-Software), dann stellen die hiefür bezogenen Vergütungen seit 1992 keine Lizenzgebühren im Sinn von Artikel 12 des OECD-Musterabkommens dar (Z 14 zu Art. 12 OECD-MA 1992).

Das zwischen Österreich und Rumänien abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen folgt indessen bei der Umschreibung des Lizenzgebührenbegriffes noch den OECD-Musterabkommen vor 1992, die auch die Überlassung von gewerblichen und kaufmännischen „Ausrüstungen" als Lizenzgebühr behandelten; wobei der Ausdruck „Ausrüstungen" nicht auf körperliche Wirtschaftsgüter beschränkt werden kann. Das DBA-Rumänien gestattet daher Rumänien, die für die Applikations-Softwareüberlassung zu zahlenden „Mietentgelte" einer mit 10% begrenzten Besteuerung zu unterziehen. Diese mit 10% begrenzte rumänische Steuer ist gemäß Art. 24 Abs. 2 des Abkommens auf die österreichische Steuer, die auf diese rumänischen Lizenzgebühren entfällt, anzurechnen (siehe in diesem Sinn auch EAS 980 im Verhältnis zur Slowakei und EAS 971 im Verhältnis zu Israel).

Anders sind allerdings j...

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