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Österreichische Universitätslektoren in Großbritannien
Es ist wohl richtig, daß Artikel 21 des österreichisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens vom eine sogenannte „Gastlehrerbestimmung" enthält, derzufolge für Gastlehrtätigkeiten, die zwei Jahre nicht übersteigen, Steuerfreiheit vorgesehen ist. Diese abkommensrechtliche Steuerfreistellungspflicht gilt allerdings nur für den jeweiligen Gaststaat. In Österreich ansässige Lehrkräfte mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die an britischen Universitäten im Rahmen eines Lektorenprogrammes deutsche Sprache, österreichische Literatur und Landeskunde unterrichten, werden daher auch bei einem nur kurzfristigen britischen Gastlehrauftrag durch das Doppelbesteuerungsabkommen nicht von der (territorial unbeschränkten) österreichischen Steuerpflicht abgeschirmt. (EAS 1457 v. )
S. 280Anmerkung: Die EAS-Auskunft bezieht sich nur auf österreichische Staatsbürger; dies deshalb, weil darin nicht auf Auslegungsprobleme eingegangen wird, die eintreten könnten, wenn die Lehrkräfte entweder nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder als Doppelstaatsbürger auch britische Staatsbürger sind. Diese Auslegungsprobleme könnten nämlich dann entstehen, wenn die universitäre Gastlehrt...