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SWI 7, Juli 1999, Seite 279

Inländische Betriebstättenverluste einer deutschen GmbH

Erleidet eine deutsche GmbH in ihrer österreichischen Betriebstätte Verluste, dann sind gemäß § 102 Abs. 2 Z 2 letzter Satz in Österreich die Verluste nur insoweit vortragsfähig, als sie die Welteinkünfte der deutschen GmbH übersteigen. Hat daher die deutsche GmbH im Jahr 1 einen Weltverlust von –1800 (darin enthalten der österreichische Betriebstättenverlust mit –1000) und im Jahr 2 einen Weltverlust von –400 (österreichischer Betriebstättenverlust –500, deutscher Gewinn +100) erlitten, dann wäre auf allfällige Betriebstättengewinne des Jahres 3 der nichtverwertbare Verlust (1000 + 500 – 100) vortragsfähig.

Allerdings wird darauf hingewiesen, daß auf Grund des derzeit noch in Verhandlung stehenden neuen Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland vorgesehen ist, die ab 1998 in Österreich anfallenden Betriebstättenverluste ohne Rücksicht auf die Welteinkünfte der deutschen Unternehmen in Österreich vortragsfähig zu belassen; wenn diese Regelung rechtswirksam wird und auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, dann würde der gesamte Verlust der Jahre 1 und 2, sonach –1500, in Österreich vortragsfähig werden.

Die Verwertung des nach den vorstehenden Ausführungen in Österreich vortrags...

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