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EuGH: Nicht zwingend ermäßigter Mehrwertsteuersatz für Brennholz auf Hackschnitzel anwendbar
In seinem Urteil vom , B-AG, C‑515/20, beantwortet der EuGH Fragen des deutschen Bundesfinanzhofs betreffend die Auslegung der Art 98 und 122 MwStSyst-RL, die sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der B-AG und dem deutschen Finanzamt A über die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf Lieferungen von Holzhackschnitzeln stellten. Der dem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegende Rechtsstreit betrifft die B-AG, die mit Holzhackschnitzeln der geschützten Bezeichnungen „Flokets weiß“ (sogenannte Industriehackschnitzel) und „Flokets natur“ (sogenannte Waldhackschnitzel) handelte und die Wartung von Hackschnitzelheizungsanlagen durchführte. Die Industriehackschnitzel bestehen aus dem beim Zerlegen von Baumstämmen anfallenden Sägerestholz, das mittels mit Hackmessern ausgestatteter Häcksler zu Holzhackschnitzeln zerkleinert wird. Die Waldhackschnitzel werden aus Wipfelholz oder Schwachholz bei der Waldpflege gewonnen. Das Waldrestholz wird im Wald mechanisch zerhackt und anschließend von der B-AG getrocknet. Im Steuerjahr 2015 lieferte die B-AG Wald- und Industriehackschnitzel an die Gemeinde A und an das Pfarramt B. In diesem Zeitraum lieferte sie darüber hinaus im Rahm...