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Besteuerung der Firmenpension eines ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführers
In Z 2 des Ergebnisprotokolls über Verständigungsgespräche vom in Dresden wurde mit Deutschland folgende Einigung erzielt: Verlegt ein bisher in Deutschland ansässiger Österreicher seinen Hauptwohnsitz nach Österreich zurück und bezieht er von deutschen GmbHs, die ihm zu mehr als 25% gehörten, Firmenpensionen, dann zählen diese Pensionen i. d. R. auf österreichischer Seite zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit.
Zufolge der bereits erwähnten Verständigungsvereinbarung des Jahres 1986 ist das DBA-Deutschland so auszulegen, daß die Einkünfte eines Gesellschaftergeschäftsführers nicht unter die Zuteilungsregel für unselbständige Arbeit (Art. 9 DBA-Deutschland), sondern unter jene für selbständige Arbeit fallen (Art. 8 Abs. 1 DBA-Deutschland; AÖFV Nr. 31/1987). In beiden DBA-Vorschriften wird hinsichtlich der Aktivbezüge das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zugewiesen, sodaß während der Aktivzeit im allgemeinen beide Zuteilungsregeln zu demselben Ergebnis führen. Nach Eintritt in den Ruhestand wird allerdings durch Artikel 9 Abs. 4 DBA-Deutschland das Besteuerungsrecht vom (ehemaligen) Tätigkeitsstaat auf den Wohnsitzstaat übertragen; eine solche Vorschrift fehlt im ...