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Inländischer Konzertveranstalter als bloßer Dienstleister eines ausländischen Veranstalters
(BMF) – Übernimmt ein österreichischer Konzertveranstalter den Auftrag, für einen belgischen Konzertveranstalter gegen ein Fixhonorar folgende Leistungen zu erbringen:
– Anmietung eines Konzertsaales,
– Werbung (Plakatierung, Inserate),
– Kartenverkauf,
– Magistratsanmeldungen,
– Organisation der Security,
– Ablieferung der Kartenerlöse unter Abzug der Aufwendungen und des Fixhonorars,
dann könnte dies durchaus darauf hindeuten, daß das österreichische Unternehmen selbst als der eigentliche Veranstalter anzusehen ist; zumal das österreichische Unternehmen der Konzertveranstaltungsbranche angehört. In diesem Fall würden die Erlöse aus dem Kartenverkauf konsequenterweise als umsatzsteuerpflichtige Entgelte des österreichischen Unternehmens anzusehen sein und es würden folglich die an das belgische Unternehmen für dessen Mitwirkung am Zustandekommen der inländischen Veranstaltung weiterfließenden Zahlungen nach § 99 EStG dem inländischen Steuerabzug unterliegen. Allerdings hätte der belgische Zahlungsempfänger gemäß Artikel 7 des DBA-Belgien Anrecht auf Entlastung von der österreichischen Besteuerung; und zwar auch dann, wenn die belgische Konzertagentur Künstler aus Staaten unter Vertrag nimmt, in d...