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Mißbrauch durch Zwischenschaltung ausländischer Basisgesellschaften auch bei beschränkt Steuerpflichtigen denkbar
Der BFH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß auch bei Bestehen eines DBA die Einschaltung einer ausländischen Basisgesellschaft in Rechtsbeziehungen eines Steuerpflichtigen zum Inland anhand des § 42 dAO (vgl. § 22 BAO) zu überprüfen ist. Zwar ist in der Literatur die Frage nach der Geltung nationaler Mißbrauchsbestimmungen im Rahmen von DBA nach wie vor umstritten (vgl. z. B. Vogel, DBA Art. 1 Rz. 87 ff.). Nach Ansicht des BFH stehen aber die DBA der Anwendung nationaler Mißbrauchsregelungen jedenfalls dann nicht entgegen, wenn es um Fragen der Einkünftezurechnung geht und das einzelne DBA keine Sonderregelungen enthält. Die Einkünftezurechnung ist nämlich nach dem BFH grundsätzlich nicht Gegenstand der DBA. Insoweit gelten die nationalen Zurechnungsvorschriften und damit auch § 42 dAO.
§ 42 dAO erfaßt dem Grunde nach auch beschränkt Steuerpflichtige. Für eine Differenzierung zwischen unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen bieten nach Ansicht des BFH weder Wortlaut noch Teleologie der Norm einen Anhaltspunkt. Soweit Steuerpflicht im Inland besteht, ist grundsätzlich auch Raum für Steuervermeidung.
(BFH , BStBl. 1998 II 235)
Anmerkung: Der BFH geht mit der vorliegen...