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SWI 10, Oktober 1998, Seite 492

EuGH: Bruttoertrag als Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer bei Devisentermingeschäften

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

Das Urteil vom Rs. C-172/96 First National Bank of Chicago befaßt sich mit Fragen, die dem EuGH vom britischen High Court of Justice, Queen's Bench Division vorgelegt wurden. Der Ausgangsrechtsstreit betraf den Vorsteuerabzug für bestimmte Devisengeschäfte. First National Bank of Chicago ist für Mehrwertsteuerzwecke im Vereinigten Königreich registriert und betreibt zahlreiche Bankgeschäfte, S. 493darunter Devisengeschäfte. Sie ist ein „market maker" und jederzeit bereit, Währungen, auf die sie sich spezialisiert hat, zu beschaffen und entgegenzunehmen.

Die Bank legt die Kurse, zu denen sie zum Abschluß von Devisengeschäften bereit ist, als „Ankaufskurse" („bid prices") oder als „Angebotskurse" („offer prices") fest. Sie bietet jederzeit den Ankauf von Devisen zu einem Preis in Form eines Wechselkurses und gleichzeitig den Verkauf desselben Devisenbetrags zu einem ebenfalls als Wechselkurs ausgedrückten etwas höheren Preis an. Der Unterschied zwischen den beiden Kursen wird als „Spread" bezeichnet. Die Devisengeschäfte sind entweder „Kassageschäfte" oder „Termingeschäfte". Ein Kassageschäft läßt sich als Kauf einer Devise gegen Verkauf einer anderen Devise definieren, wobei Lieferung und...

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