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Personalgestellung von EDV-Spezialisten
Werden von einer britischen Konzerngesellschaft EDV-Spezialisten einer österreichischen Konzerngesellschaft für einige Monate zur Verfügung gestellt und macht die österreichische Gesellschaft geltend, daß auf Grund des österreichisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommens keine Steuerpflicht für die EDV-Spezialisten in Österreich besteht, dann setzt dies voraus, daß zwischen den beiden Konzerngesellschaften eine dementsprechende Vereinbarung abgeschlossen worden ist; diese muß den Finanzbehörden in Österreich und in Großbritannien zugänglich sein. Aus dieser Vereinbarung muß nicht nur zweifelsfrei erkennbar sein, daß die britische Gesellschaft während der Entsendungszeit weiterhin der einzige Arbeitgeber bleibt, sondern auch feststellbar sein, ob der Fall einer bloßen Arbeitsgestellung oder jener einer Assistenzleistung gegeben ist.
Unterläßt man wegen der Konzernverbundenheit den Abschluß eines entsprechenden Vertrages zwischen den beiden Gesellschaften, dann wird die österreichische Konzerngesellschaft vermutlich nicht in der Lage sein, ausreichend nachzuweisen, daß nicht sie, sondern die britische Gesellschaft als steuerlicher Arbeitgeber anzusehen ist; denn die EDV-Spezialisten ...