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Auslandsbetriebstätten für inländische Engineeringunternehmen
(BMF) - Wird ein österreichisches Engineering-Unternehmen, das über keine Fertigungs- und Montagekapazitäten verfügt, im internationalen Anlagenbau nur als Technologieträger und Generalunternehmer tätig, wird man den ausländischen Steuerverwaltungen nicht entgegentreten können, wenn diese - bei einer die DBA-Baustellenfristen übersteigenden Bauzeit - eine Betriebstätte des Generalunternehmers in ihrem Staat als gegeben annehmen. Denn die Aussage in Z 17 des OECD-Kommentars zu Art. 5, wonach bloße Planungs- und Überwachungstätigkeiten nicht vom DBA-Betriebstättenbegriff erfaßt werden, gilt nur für „andere Unternehmer", also nicht für den Unternehmer, der die Errichtung der Anlagen übernommen hat (mag er diese Errichtung in der Folge auch an Subauftragnehmer ganz oder teilweise weitergeben). Z 19 des OECD-Kommentars legt im Gegenteil fest, daß die Bauzeiten der vom Bauunternehmer (Generalunternehmer) mit dem Bau beauftragten Subunternehmer dem Generalunternehmer zuzurechnen sind.
Es ist einzuräumen, daß in Fällen dieser Art der Baubetriebstätte des Generalunternehmers nach den Grundsätzen der Funktionsanalyse nur ein minimaler Gewinnanteil zuzurechnen sein wird. Denn der Hauptteil sei...