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Abfertigungszahlungen im Internationalen Steuerrecht
Die steuerliche Behandlung von Abfertigungen für Arbeitnehmer, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, stellt sich in vielen Staaten unterschiedlich dar. Aus der Sicht des OECD-MA könnte argumentiert werden, daß diese noch mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen und daher nach Art. 15 OECD-MA grundsätzlich im früheren Tätigkeitsstaat besteuert werden können. Allerdings ist auch denkbar, diese Zahlungen unter Art. 18 OECD-MA (Ruhegehälter) zu subsumieren, mit der Folge, daß dem nunmehrigen Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers das Besteuerungsrecht zukommt. Schließlich wird auch die Ansicht vertreten, daß solche Zahlungen unter Art. 21 OECD-MA (Andere Einkünfte) einzuordnen sind. Prokisch (ET 1998, 178 ff.) berichtet über ein Urteil des BFH, in dem dieser zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die in dieser Hinsicht dem Art. 15 OECD-MA vergleichbare Vorschrift des DBA Deutschland-Liberien anzuwenden ist. Im Sinne der auch von der österreichischen Finanzverwaltung vertretenen Auffassung kommt Prokisch in seiner Urteilsbesprechung allerdings zu dem Resultat, daß solche Zahlungen nicht unter Art. 15 OECD- MA, sondern unter Art. 21 OECD-MA fallen.