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SWI 8, August 1998, Seite 385

EuGH: Unterschiedliche Bemessungsgrundlage bei Einfuhrabgaben für in- und ausländische Erzeugnisse verstößt gegen Art. 95 EGV

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

In seinem Urteil vom Rs. C-68/96 Grundig Italiana SpA hatte sich der EuGH mit folgendem Sachverhalt zu beschäftigen: Im Zeitraum zwischen 1983 und 1993 bestand in Italien eine Verbrauchsteuer auf audiovisuelle und photo-optische Erzeugnisse. Diese Steuer wurde auf in Italien hergestellte wie auf eingeführte Erzeugnisse erhoben. Bei der erstgenannten Gruppe von Erzeugnissen bemaß sich die Steuer nach dem Wert ab Werk. Bei eingeführten Erzeugnissen wurde der Zollwert frei Staatsgrenze zugrunde gelegt. Der Steuersatz wurde unabhängig vom Ursprung des Erzeugnisses auf 16% seines Wertes festgesetzt, wobei für Fernsehgeräte ein ermäßigter Satz von 8% galt. Zur Konkretisierung der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen wurde vom italienischen Finanzminister eine Durchführungsverordnung erlassen. Danach bestimmte sich der Zollwert frei Staatsgrenze bei nach Italien eingeführten Waren nach dem Zollwert i. S. d. Zollwert-Verordnung der EG (VO 1224/80 ABl. EG 134 L 1) zuzüglich der etwaigen Kosten und Abgaben für die Gestellung an der italienischen Grenze und abzüglich der etwaigen Bestandteile des gezahlten oder zu zahlenden Preises, die sich auf die Beförderung und den Vertrieb im italienisch...

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