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Steuerlicher Mißbrauch bei beschränkt Steuerpflichtigen
Der BFH hat sich in seiner Entscheidung vom (I R 8/97) mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen die Mißbrauchsvorschrift des § 42 dAO (vergleichbar § 22 BAO) auf beschränkt Steuerpflichtige angewendet werden kann. Entgegen seiner Rechtsprechung im sog. Monaco-Urteil vom (I R 89/80, BStBl. 1982 II 150) ist der BFH zu dem Ergebnis gelangt, daß die von ihm entwickelte Basisgesellschaftenjudikatur auch auf von Steuerausländern errichtete Basisgesellschaften anzuwenden ist. Baranowski (IWB Nr. 7 vom , 327 ff., Fach 3 a, Gruppe 1, Rechtsprechung 663 ff.) stimmt in seiner Urteilsbesprechung der Argumentation des BFH zu. Zudem weist er auf einige Aussagen des BFH hin, die über die in diesem Urteil beantwortete Frage der Anwendung der Mißbrauchsbestimmung des § 42 dAO auf beschränkt Steuerpflichtige hinaus Bedeutung erlangen könnten. So spricht der BFH im Sinne seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BFH , I R 127/90, BStBl. 1992 II 532) aus, daß eine Kapitalgesellschaft bei unzureichendem Eigenkapital Fremdkapital aufnehmen darf, um den Kaufpreis eines Grundstückes zu finanzieren. Sie kann nicht gezwungen werden, die fehlenden Finanzmittel vom Gesellschafter zu fordern.