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Geschäftsführung der inländischen Niederlassung eines französischen Unternehmens durch einen Mitarbeiter der deutschen Niederlassung
(BMF) - Die mit Deutschland am getroffene Verständigungsvereinbarung, der zufolge für Zwecke der Abkommensanwendung (nicht aber notwendigerweise für Zwecke der Anwendung des österreichischen innerstaatlichen Rechts) der eingetragene Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft immer als Dienstnehmer dieser Kapitalgesellschaft gilt, hat für die Geschäftsführer von Zweigniederlassungen schon deshalb keine Bedeutung, weil einer Zweigniederlassung weder nach österreichischem oder deutschem inländischen Recht noch auch nach Abkommensrecht die Arbeitgebereigenschaft zugemessen werden kann. Übernimmt daher der in Deutschland ansässige Dienstnehmer einer französischen Kapitalgesellschaft neben seinen Aufgaben in der deutschen Zweigniederlassung künftig auch die Aufgabe der Geschäftsführung in der österreichischen Zweigniederlassung, dann bleibt die französische Kapitalgesellschaft sein Arbeitgeber.
Die von der französischen Kapitalgesellschaft im Wege ihrer deutschen Zweigniederlassung ausgezahlten Bezüge unterliegen insoweit der österreichischen Besteuerung, als sie auf berufliche Aufenthalte des Dienstnehmers auf österreichischem Staatsgebiet entfallen. Die „183-Tage-Klausel" d...