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SWI 7, Juli 1998, Seite 301

Abgeltung für die Erstellung von Individualsoftware in Großbritannien

Hat der EDV-Berater eines österreichischen Unternehmens die Generalverantwortung für die Umstellung der EDV-Anlagen auf Eurotauglichkeit übernommen und beauftragt er in diesem Zusammenhang ein britisches Unternehmen damit, nach seinen Vorgaben EDV-Konzepte und „maßgeschneiderte" Softwarepakete anzufertigen, dann deutet viel darauf hin, daß die hiefür zu leistenden Entgelte nicht unter den Lizenzgebührenbegriff des Artikels 12 DBA-Großbritannien fallen. Denn eine Lizenzgebühr wird dafür gezahlt, daß ein Lizenzgeber einen ihm gehörenden immateriellen Vermögenswert einem anderen, dem Lizenznehmer, zur Nutzung überläßt; eine Lizenzgebühr liegt aber nicht vor, wenn jemand einem anderen eine Dienstleistung erbringt und ihm hiebei ein bestimmtes Werk, im vorliegenden Fall die „maßgeschneiderten" Softwarepakete, erstellt.

Im Verhältnis zu Großbritannien ist allerdings diese Unterscheidung ertragsteuerlich ohne Bedeutung. Denn das britische Softwarehaus ist sowohl im Fall der Zahlung einer Lizenzgebühr wie auch im Fall der Zahlung einer bloßen Dienstleistungsvergütung in Österreich von der Besteuerung freizustellen, im erstgenannten Fall gemäß Artikel 12 des DBA-Großbritannien und im zweitge...

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