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Preisgelder für Auslandstennisturniere
Erzielt eine in Österreich ansässige Berufssportlerin Preisgelder für Tennisturniere in Rußland, USA und Neuseeland, dann unterliegen diese Preisgelder in allen drei Fällen der inländischen Besteuerung.
Im Fall Rußlands enthält das Doppelbesteuerungsabkommen - abweichend von den OECD-Prinzipien - keine „Sportlerklausel", sodaß Rußland gemäß Artikel 11 Abs. 1 des DBA-UdSSR die Preisgelder steuerfrei belassen muß.
Im Fall der USA sieht das DBA das Steueranrechnungsverfahren zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung vor, sodaß Österreich als Ansässigkeitsstaat keine Besteuerungsrechte entzogen werden. Das BM für Finanzen hat allerdings keine Bedenken, wenn die von den Preisgeldern in den USA erhobene Quellensteuer auf die österreichische Steuer angerechnet wird. Denn es ist bekannt, daß die auf der Grundlage des österreichischen innerstaatlichen Rechts vorzunehmende Zuordnung der Preisgelder unter Artikel III des Abkommens (Unternehmensgewinne) auf amerikanischer Seite nach US-Recht nicht nachvollzogen werden kann. Es tritt sonach durch Unterschiede im innerstaatlichen Recht ein Qualifikationskonflikt ein: Die USA besteuern auf der Grundlage von Artikel X, der den USA ein Que...