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SWI 6, Juni 1998, Seite 253

Nachweis des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen für die Anwendung des DBA-USA

Das BM für Finanzen hegt keine Bedenken, wenn bis zum Ergehen einer diesbezüglichen Durchführungsregelung zum neuen DBA-USA als Nachweis für den Bestand der persönlichen Abkommensberechtigung folgende Erklärung des amerikanischen Einkünfteempfängers herangezogen wird:

a) Vollständiger Name des Einkünfteempfängers und Adresse, an der die Ansässigkeit gegeben ist (Wohnadresse bei natürlichen Personen, Adresse des Firmenhauptsitzes bei Kapitalgesellschaften).

b) Die Erklärung, daß die steuerentlasteten inländischen Einkünfte in eine US-Steuererklärung aufgenommen werden.

c) Bei natürlichen Personen die Angabe der Sozialversicherungsnummer.

d) Bei natürlichen Personen ohne US-Staatsbürgerschaft, die im Besitz der „grünen Karte" stehen („green card-holders"), weiters die Erklärung, daß sie sich im Sinn von Artikel 4 Abs. 1 lit. c des Abkommens für längere Zeit in den USA aufhalten (z. B. S. 254„I state herewith to be substantial present in the U.S.A. in the sense of Art. 4 para. 1 subpara. c of the Austro-US Treaty").

e) Im Fall einer US-Kapitalgesellschaft die Erklärung, daß Abkommensberechtigung nach Art. 16 DBA besteht (z. B. „We state to be entitled to the benefits of the Austro-US Tax Treaty ...

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