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Kein EAS bei unzureichender Sachverhaltsaufbereitung
Die von einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft in allgemeinster Form gestellte Frage nach der Rechtslage, die gilt, wenn eine österreichische Marketingfirma bei von ihr organisierten Veranstaltungen ausländische Fußballmannschaften engagieren möchte, läßt sich umfassend nur im Rahmen einer Abhandlung beantworten. Es ist unklar, ob die „Fußballmannschaften" die Vertragspartner sind und, zutreffendenfalls, ob sie als juristische Personen konstituiert sind, in welchem Vertragsverhältnis die Spieler zu der „Fußballmannschaft" stehen (z. B. Werkvertrag, Dienstvertrag), welche Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung kommen (mit oder ohne Durchgriffsbesteuerung) usw. Fälle dieser Art müßten daher von einer Wirtschaftstreuhandkanzlei soweit eigenständig aufbereitet, durchleuchtet und beurteilt werden, daß schlußendlich nur noch jene Einzel-Rechtsfragen dem BM für Finanzen zur Beantwortung vorgelegt werden, die offenbleiben, wenn die geltende Rechtslage auf das entscheidungsrelevante Sachverhaltsbild zur Anwendung gebracht wird. (EAS 1231 v. )