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SWI 6, Juni 1998, Seite 250

Abweichende 183-Tage-Klausel im DBA-Bulgarien

Hat ein in Bulgarien ansässiger bulgarischer Staatsbürger mit einer bulgarischen und mit einer österreichischen Firma je einen Dienstvertrag abgeschlossen und ist er für beide Arbeitgeber wechselweise (oder gemischt) in Österreich und in Bulgarien berufstätig, dann steht für die aus beiden Dienstverhältnissen bezogenen Einkünfte das Besteuerungsrecht Bulgarien zu, vorausgesetzt, daß die Aufenthaltsdauer in Österreich 183 Tage pro Kalenderjahr nicht überschreitet. Dieses von OECD-konformen DBAs abweichende Ergebnis ist darauf zurückzuführen, daß die 183-Tage-Klausel auch dann wirkt, wenn Einkünfte von einem im Tätigkeitsstaat ansässigen Unternehmer (im vorliegenden Fall von der österreichischen Firma) bezogen werden.

Die Steuerfreistellung in Österreich setzt allerdings angesichts des in Österreich bestehenden Zweitwohnsitzes den einwandfreien Nachweis voraus, daß der Mittelpunkt der Lebensinteressen tatsächlich in Bulgarien gelegen ist; weiters ist darauf zu achten, daß bei der Berechnung der 183-Tage-Frist die Grundsätze des BMF-Erlasses AÖFV Nr. 331/1991 beachtet werden. (EAS 1227 v. )

Rubrik betreut von: Internationales Steuerrecht
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