Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Landes- und Vereinszuschüsse an italienische Gastprofessoren
Erhalten in Österreich tätige italienische Gastprofessoren neben ihrer Vergütung von der österreichischen Hochschule Zuschüsse von fördernden Vereinen und aus Landesmitteln, dann liegt „Entgelt von dritter Seite" vor, das gemäß Artikel 20 DBA-Italien in gleicher Weise von der inländischen Besteuerung zu entlasten ist wie die von den Universitäten unmittelbar ausbezahlten Bezugsteile. Der inländische Lohnsteuerabzug kann bei Vorlage einer italienischen Ansässigkeitsbescheinigung (ZS-I2) unterbleiben.
Allerdings ist zu beachten, daß das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 20 DBA-Italien dessenungeachtet von der auszahlenden Universität zu prüfen ist. Dazu gehört insbesondere die Beobachtung, ob der Zweijahreszeitraum überschritten wird. Bezüglich der Berechnung des Zweijahreszeitraumes bei Gasttätigkeiten über zwei Studienjahre hinaus siehe EAS 756. (EAS 1240 v. )