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Umsatzsteuer bei grenzüberschreitender Personenbeförderung: Aufteilung des Entgelts nach dem Verhältnis der im jeweiligen Staat zurückgelegten Strecke
Art. 9 Abs. 2 lit. b der 6. MWSt-Richtlinie ist dahin auszulegen, daß bei einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung gegen einen Pauschalpreis die Gesamtgegenleistung für diese Leistung zur Ermittlung des in jedem der betreffenden Mitgliedstaaten steuerbaren Teils der Beförderung nach dem Verhältnis der dort jeweils zurückgelegten Strecken aufgeteilt werden muß. Zwar hat die Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 lit. b der 6. MWSt-Richtlinie in erster Linie die Bestimmung des Leistungsortes bei der grenzüberschreitenden Personenbeförderung zum Gegenstand. Die Vorschrift wirkt sich jedoch zwangsläufig auch auf die Aufteilung eines den Leistungsempfängern verrechneten Pauschalentgelts zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten aus. Ansonsten bestünde nämlich die Gefahr, daß es für eine Leistung der grenzüberschreitenden Personenbeförderung zu einer Ungewißheit wegen der Anwendung verschiedener Methoden der Entgeltaufteilung auf die betroffenen Staaten kommt.
(, Reisebüro Binder/FA Stuttgart-Körperschaften)
Anmerkung: Das Ergebnis des EuGH stimmt mit der schon bisher zum österreichischen Recht (§ 3 a Abs. 7 UStG) vertretenen Auffassung überein (vgl. Kolacny/Mayer, UStG § 3 a Rz. 13; Haunold, M...