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iFamZ 5, Oktober 2017, Seite 309

Signifikant höheres Preisniveau im Wohnsitzland des Unterhaltsschuldners

iFamZ 2017/142

§ 231 ABGB

Lebt die geldunterhaltspflichtige Mutter in Dänemark, wo sowohl das Lohn- als auch das Kostenniveau höher ist als in Österreich, ist bei Anwendung der Prozentsatzmethode eine Reduktion der Unterhaltsbemessungsgrundlage gegenüber dem in Österreich lebenden Kind gerechtfertigt (hier um 20 % bei einer Kaufkraftdifferenz von 30 bis 35 %).

Die in Dänemark lebende geldunterhaltspflichtige Mutter bestritt das Unterhaltserhöhungsbegehren ihrer in Österreich lebenden Kinder und brachte vor, sie sei als Kindergartenhelferin nach den Maßstäben ihres Wohnsitzlandes nur Niedriglohnempfängerin. Die Lebenshaltungskosten in Dänemark seien wesentlich höher als in Österreich, sie könne sich die begehrten Unterhaltsbeiträge daher nicht leisten.

(…) 2. Bei einem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in Österreich ist unstrittig nicht nur der Unterhaltsanspruch des Kindes als solcher, sondern auch die Unterhaltshöhe nach materiellem österreichischem Recht zu beurteilen. Die Unterhaltsbedürfnisse richten sich nach den Lebenshaltungskosten des Kindes, die am besten vom Recht des Orts, wo das Kind lebt, berücksichtigt werden können. Dadurch wird nicht ausgeschlossen, uU die Lebensha...

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