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SWI 4, April 1998, Seite 156

Grenzgängerabfindungen bei vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses

Werden Arbeitsverhältnisse österreichischer Grenzgänger von den deutschen Arbeitgebern mit dem Zweck der Vorverlegung des Eintrittes in den Ruhestand einvernehmlich aufgelöst und erbringt der deutsche Arbeitgeber Firmenleistungen in Form von „einmaligen Abfertigungen", „Prämien", Übergangszuschüssen", „Entschädigungen" und dgl., dann handelt es sich hiebei um sonstige Bezüge aus dem Grenzgänger-Dienstverhältnis. Der Umstand, daß solche Zahlungen erst mehrere Monate nach Beendigung der aktiven Tätigkeit ausgezahlt werden, ändert nichts daran, daß es sich hiebei um nachträgliche Einkünfte aus dem Grenzgängerdienstverhältnis handelt, die gemäß Artikel 9 Abs. 3 DBA-Deutschland jenem Staat zur Besteuerung übertragen sind, der die laufenden Bezüge steuerlich zu erfassen hatte.

Aber selbst wenn - unzutreffenderweise - die gegenständlichen Zahlungen als Vorwegzahlung künftiger Ruhegenüsse oder als im DBA-Deutschland nicht besonders erwähnte Einkünfte gewertet werden sollten, stünde das Besteuerungsrecht Österreich als Ansässigkeitsstaat der Einkünfteempfänger zu: im erstgenannten Fall gemäß Art. 9 Abs. 4 DBA-Deutschland und im zweitgenannten Fall gemäß Art. 13 Abs. 1 des Abkommens. (EAS 120...

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