Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Grenzgänger-Personalentsendung nach Ungarn
Wird der Dienstnehmer einer österreichischen Konzerngesellschaft für dreieinhalb Jahre zu einem ungarischen Tochterunternehmen entsandt, um dieses beim Aufbau einer Fabrik im österreichisch-ungarischen Grenzgebiet zu unterstützen, dann spricht die Vermutung dafür, daß hiebei die österreichische Gesellschaft ihrer ungarischen Tochtergesellschaft unter Entsendung ihres Mitarbeiters eine Assistenzleistung erbringt, die von der ungarischen Gesellschaft fremdüblich abzugelten ist. Im allgemeinen muß diese Abgeltung auch einen Gewinnaufschlag beinhalten; sieht man allerdings die Assistenzleistung als Nebenleistung im Sinn von Z 7.36 der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze, AÖFV Nr. 122/1997, an, kann es auch mit der bloßen Kostenweiterbelastung nach Ungarn sein Bewenden haben.
Da das DBA-Ungarn keine Grenzgängerklausel enthält, richtet sich das Besteuerungsrecht an den Bezügen des nach Ungarn entsandten Mitarbeiters trotz täglicher Rückkehr an den inländischen Wohnsitz nach dem Tätigkeitsortprinzip des Art. 15 DBA-Ungarn. Hält sich daher der weiterhin in Österreich ansässige Mitarbeiter länger als 183 Tage pro Jahr auf ungarischem Staatsgebiet auf, dann sind die Bezüge insoweit in Österreich...