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SWI 4, April 1998, Seite 154

Beteiligung an einer australischen Kapitalgesesellschaft als unechter stiller Gesellschafter

Für die Beurteilung der Frage, ob ein gemeinschaftlicher Zusammenschluß von Personen im Ausland bei Anwendung des österreichischen Steuerrechts als Personengesellschaft zu behandeln ist, wird an der in der deutschen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (Urteile des RFH vom , RFHE 27 S. 73, sowie des BFH vom , BStBl. II S. 695 und vom , BStBl. II S. 972) entwickelten Auffassung festgehalten, daß es in erster Linie darauf ankommt, ob die ausländische Gesellschaft sich mit einer Gesellschaft des österreichischen Rechts vergleichen läßt. Ist eine ausländische Gesellschaft hinsichtlich ihres Aufbaues und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung einer österreichischen Personengesellschaft vergleichbar, dann ist sie nach diesen Grundsätzen in Österreich als Personengesellschaft zu behandeln (z. B. EAS 303, 493, 1151). Nicht entscheidend ist die steuerliche Behandlung der Gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter in dem ausländischen Staat.

Solange diese Grundsätze aufrechterhalten werden, muß daher konsequenterweise eine nach außen nicht in Erscheinung tretende Beteiligung an einer australischen Kapitalgesellschaft dann, wenn sie die Wesensmerkmale einer unechten stillen Beteiligung des österreichisc...

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