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Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags
Ebenso wie in Österreich (vgl. Schuch in Gassner/Lang/Lechner [Hrsg.], Die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, 1995, 13 ff.) erfolgt auch nach deutschem Steuerrecht die Anrechnung ausländischer Steuern nur unter einer Höchstbetragsbegrenzung. Demnach können ausländische Steuern nur auf jene deutschen Steuern angerechnet werden, die auf die ausländischen Einkünfte entfallen. Kramer (IStR 1998, 15 ff.) stellt ein jüngst ergangenes Urteil des BFH dar (I R 178/94, , IStR 1997, 495), demzufolge als ausländische Einkünfte nur ein Nettobetrag anzusetzen ist. Kramer folgt grundsätzlich den Ausführungen des BFH, daß sich nur aus dem innerstaatlichen deutschen Steuerrecht ergeben könne, was als „Einkünfte" zu verstehen sei, und das deutsche Steuerrecht in diesem Zusammenhang eben auf diesen Nettobetrag abstelle. Im Gegensatz zum BFH vertritt er jedoch die Ansicht, daß den ausländischen Einkünften nicht nur die diesen unmittelbar zuzurechnenden Betriebsausgaben zuzuordnen sind. Dies hätte nämlich zur Folge, daß auf die ausländischen Einkünfte eine proportional höhere deutsche Steuer entfallen würde als auf die inländischen Einkünfte.