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EuGH: Zuwendung für die Extensivierung der Kartoffelproduktion keine Dienstleistung
In seinem Urteil vom Rs. C-384/95 Landboden-Agrardienste GmbH & Co KG hatte sich der EuGH mit folgendem Sachverhalt zu befassen: Im Jahr 1990 hatte die Kreisverwaltung Calau in Deutschland eine Zuwendung über die Förderung der Extensivierung der landwirtschaftlichen Erzeugung bewilligt. Die Zuwendung wurde an die Landboden-Agrardienste GmbH & Co KG für eine Verringerung der Jahreskartoffelerzeugung um 20% gewährt. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 1990 wurde diese Zuwendung als nicht umsatzsteuerbar behandelt. Bei einer Sonderprüfung vertrat das Finanzamt Calau die Ansicht, daß die Zuwendung der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei. Der daraus resultierende Rechtsstreit wurde beim Finanzgericht Brandenburg anhängig, das das Verfahren aussetzte und dem EuGH unter anderem die Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 177 EGV vorlegte, ob ein steuerpflichtiger Landwirt, der eine Zuwendung für die Extensivierung der Kartoffelproduktion von 20% erhält, eine steuerpflichtige Dienstleistung i. S. d. Art. 6 Abs. 1 der 6. MWSt-RL an einen bestimmten Leistungsempfänger erbringt.
Der EuGH verwies in seinem Urteil vor allem auf das Urteil vom Rs. C-215/94 Mohr, Slg. 1996, I-959, in dem er zur Frag...