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Künstlerische Ausgestaltung einer Kapelle
Übernimmt ein anerkannter deutscher Künstler den Auftrag, die künstlerische Innenbemalung einer österreichischen Kapelle durchzuführen, und wird der Künstler hiebei zu 75% auf deutschem Staatsgebiet (Anfertigung der Entwürfe und Erstellung maßstabgetreuer Entwurfzeichnungen) und zu 25% auf österreichischem Staatsgebiet tätig (Umsetzung der Entwürfe in farbige Fresken), dann verpflichtet Artikel 8 Abs. 1 (i. V. m. dem letzten Satz des Absatzes 2) DBA-Deutschland dazu, daß Österreich jene Einkünfte von der Besteuerung freistellt, die auf die in Deutschland tatsächlich erbrachte künstlerische Arbeit entfallen. Wurde in einem solchen Fall von dem auftragerteilenden inländischen Kirchenerhalter der Steuerabzug nach § 99 EStG vom Gesamtentgelt vorgenommen, ist der deutsche Künstler berechtigt, gemäß § 240 BAO die Rückerstattung des entgegen den DBA-Bestimmungen einbehaltenen Steuerbetrages zu beantragen.
S. 57Eine sinngemäße Entlastungsverpflichtung besteht in reziproken Fällen auf deutscher Seite, wenn österreichische Künstler derartige Gestaltungsaufträge in deutschen Kapellen übernehmen. (EAS 1177 v. )