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SWI 2, Februar 1998, Seite 54

Griechische Hypothekarzinsen

Es ist wohl richtig, daß gemäß Artikel 6 Abs. 3 i. V. m. Artikel 23 Abs. 1 DBA-Griechenland griechische Hypothekarzinsen jeder Art aus der österreichischen Besteuerungsgrundlage S. 55(unter Progressionsvorbehalt) auszuscheiden sind. Doch tritt diese Rechtsfolge nur ein, wenn

a) eine unmittelbare Besicherung zugunsten des österreichischen Gläubigers vorgenommen wurde und

b) die zugrundeliegende Forderung insgesamt durch das griechische Grundstück auch tatsächlich abgesichert ist.

Dem österreichischen Gläubiger muß daher ein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf subsidiäre Befriedigung seiner Ansprüche durch Verwertung einer griechischen Liegenschaft eingeräumt sein (EAS 640). Eine bloß mittelbare Besicherung, wie im Fall von Pfandbriefen und ähnlich konzipierten Anleihen, erfüllt diese Voraussetzung daher nicht (EAS 011 betreffend die ehemals vergleichbare Bestimmung im DBA-Deutschland).

Keine Steuerfreistellung könnte auch für den Fall anerkannt werden, daß Forderungen nur zum Teil durch griechische Immobilien abgesichert werden. Daher dürfte es bei ernstgemeinten hypothekarischen Forderungsabsicherungen gar nicht dazu kommen, daß der österreichische Kapitalanleger nach Beendigung seiner Kapita...

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