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Betriebstättenbegründung durch In-House-Unternehmensberater
Eine schweizerische Unternehmensberatungsgesellschaft war über zwei Jahre hinweg als Beraterin eines inländischen Unternehmens tätig. Dabei wurden der Beratungsgesellschaft Räumlichkeiten im Geschäftsgebäude des beratenen Unternehmens zur Benutzung überlassen. Umstritten war die Frage der Betriebstättenbegründung nach dem DBA Österreich-Schweiz.
Nach Ansicht des VwGH kann es zunächst dahingestellt bleiben, ob das schweizerische Beratungsunternehmen in Österreich Einkünfte i. S. v. Art. 7 (Unternehmensgewinne) oder Art. 14 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) des DBA bezogen hat. Für das Bestehen eines österreichischen Besteuerungsrechts ist allein das Bestehen einer abkommensrechtlichen Betriebstätte (bei Unternehmensgewinnen) bzw. einer festen Einrichtung (bei Einkünften aus selbständiger Arbeit) entscheidend. Für beide Fälle gelten aber idente Voraussetzungen.
Für die Auslegung des im Jahr 1974 geschlossenen DBA Österreich-Schweiz zieht der Gerichtshof anschließend das OECD-MA 1963 heran: Aus der Formulierung der „festen" Geschäftseinrichtung in Art. 5 OECD-MA 1963 läßt sich ableiten, daß auf eine solche Geschäftseinrichtung abgestellt wird, die dem Unternehmen nicht nur vorübergeh...