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Mitwirkung an einer inländischen Werbefilmproduktion
Gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG löst die „Mitwirkung an Unterhaltungsdarbietungen" inländische Steuerpflicht aus, die im Steuerabzugsweg wahrzunehmen ist. Diese Steuerpflicht erfaßt nicht nur die an der Darbietung mitwirkenden Künstler, sondern gilt auch für Mitwirkende, die auf gewerblicher Basis tätig sind (z. B. Techniker, Models).
Unter EAS 787 wurde hiezu die Auffassung vertreten, daß zur Vermeidung einer den Intentionen des Gesetzgebers nicht entsprechenden internationalen Doppelnichtbesteuerung der Begriff „Unterhaltungsdarbietung" weit zu interpretieren ist und daß daher der Charakter einer Unterhaltungsdarbietung nicht dadurch verlorengeht, daß im Augenblick der Darbietung kein Publikum anwesend ist. Daher wurde eine Darbietung von Studiomusikern aus Anlaß einer Schallplattenaufnahme als eine solche Mitwirkung an einer inländischen Unterhaltungsdarbietung gewertet.
Der Begriff der „Darbietung" setzt aber doch eine in sich geschlossene und daher als solche für die Unterhaltung geeignete Aktivität voraus. Eine Mitwirkung an bloßen Darbietungsfragmenten, wie dies bei einzelnen Szenenaufnahmen im Zuge von Filmdreharbeiten der Fall ist, verwirklicht nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen nic...