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Keine begünstigte Besteuerung von Zuschlägen und Zulagen auch für Grenzgänger nach Liechtenstein
Die begünstigte Besteuerung für bestimmte in § 68 Abs. 1 und 2 EStG genannte Zulagen und Zuschläge, die von ausländischen Arbeitgebern geleistet werden, hat gemäß § 68 Abs. 8 EStG zur Voraussetzung, daß die hierfür bestehenden Kriterien aufgrund eines Rechtsschutz- und Rechtshilfeübereinkommens in Abgabensachen mit dem jeweiligen ausländischen Staat überprüft werden können. Im Verhältnis zu Liechtenstein besteht weder ein solches Übereinkommen noch eine sonstige Amtshilfevereinbarung, sodaß eine begünstige Besteuerung der Zulagen und Zuschläge nicht möglich ist.
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Anmerkung: Vgl. auch schon , SWI 1997, 328 zum Verhältnis zur Schweiz.