Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Deutsches Steuerabzugsverfahren für Einkünfte aus Darbietungen ausländischer Künstler und Sportler abkommenskonform
Gemäß § 50 d Abs. 3 dEStG i. V. m. § 50 a Abs. 4 dEStG unterliegen die Vergütungen, die ein Steuerausländer für künstlerische oder sportliche Darbietungen in Deutschland von einem inländischen (deutschen) Veranstalter ausbezahlt erhält, grundsätzlich auch dann einer 25%igen Abzugssteuer, wenn im konkreten Fall Deutschland nach einem DBA sein innerstaatliches Besteuerungsrecht entzogen ist. Dies ist z. B. für jene Entgelte der Fall, die von einer österreichischen Künstleragentur (ohne Betriebstätte in Deutschland) für die Durchführung verschiedener künstlerischer Veranstaltungen in Deutschland bezogen werden. Die einbehaltene Abzugssteuer ist vom Schuldner der Vergütungen abzuführen, eine abkommensgemäße Steuerentlastung kann vom ausländischen Künstler oder Sportler im Rückerstattungsweg erreicht werden. Der Schuldner der Vergütungen kann den Steuerabzug nur dann unterlassen (und damit sofort den abkommensgemäßen Zustand herstellen), wenn das Bundesamt für Finanzen auf Antrag bescheinigt, daß die Voraussetzungen dafür vorliegen (Freistellungsverfahren). Umstritten war vor dem BFH die Frage, ob die trotz abkommensrechtlicher Befreiung grundsätzlich bestehende Steuerabzugspflicht mit ...