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Steuerliches Verfahrensrecht und Europarecht
Der EG-Vertrag stellt für die Durchsetzung der durch diesen Vertrag und andere Rechtsakte der Europäischen Union eingeräumten Rechte keine einheitliche europarechtliche Verfahrensordnung zur Verfügung. Die Rechtsdurchsetzung hat daher nach den entsprechenden Vorschriften des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten zu erfolgen. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann jedoch in diesem Fall das Gemeinschaftsrecht die Auslegung dieser nationalen Verfahrensbestimmungen beeinflussen. Thesling (DStZ 1997, 848) analysiert diese Rechtsprechung des EuGH und überträgt die dort entwickelten Grundsätze auf das deutsche Steuerrecht. Er kommt dabei unter anderem zu dem Ergebnis, daß die Vorschrift des § 90 Abs. 2 dAO (Erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten) mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist. Im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist daher diese Bestimmung nicht anzuwenden, weil an den Nachweis der Voraussetzungen für die Gewährung steuerlicher Vorteile aus Geschäftsbeziehungen mit EU-Ausländern höhere Anforderungen gestellt werden als bei Geschäftsbeziehungen mit Inländern (vgl. dazu aus österreichischer Sicht Schuch, SWI 1996, 395 ff.).