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SWI 11, November 1997, Seite 522

EuGH: Ort der Leistung bei Schiedsrichtern im Schiedsgerichtsverfahren

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

Im Urteil vom Rs. C-145/96 Bernd von Hoffmann hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, wo sich der Leistungsort von Dienstleistungen von Schiedsrichtern befindet. Diese Frage stellte sich in einem Rechtsstreit zwischen Bernd von Hoffmann, einem Professor für Bürgerliches Recht an der Universität Trier, der auch als Schiedsrichter bei der Internationalen Handelskammer mit Sitz in Paris tätig ist, S. 523und dem Finanzamt Trier über die Zahlung von Mehrwertsteuer für Schiedsrichterleistungen, die der Kläger in Frankreich erbrachte. Seitens der Finanzverwaltung wurden die von Herrn von Hoffmann bezogenen Honorare für Schiedsrichterleistungen in Deutschland der Umsatzsteuer unterworfen.

Das im Zuge des Verfahrens befaßte Finanzgericht Rheinland-Pfalz wollte mit der an den EuGH herangetragenen Frage wissen, ob Schiedsrichterleistungen zu den Leistungen i. S. d. Art. 9 Abs. 2 lit. e der 6. MWSt-RL (3. Fallgruppe: "Leistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstige ähnliche Leistungen sowie die Datenverarbeitung und die Überlassung von Informationen") gehören. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hielt eine Subsumtion unter die in Art. 9 Abs. 2 lit. e dritt...

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