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Gründung einer inländischen Kapitalgesellschaft mit schweizerischer Finanzdienstleistungsbetriebstätte
Wählt ein ausländischer Konzern Österreich als Standort für eine Kapitalgesellschaft, die in der Schweiz eine Betriebstätte unterhält, die Finanzdienstleistungen für die (nicht in Österreich ansässigen) Konzerngesellschaften erbringt, dann hat die Gewinnaufteilung zwischen der inländischen Betriebstätte des Stammhauses und der Betriebstätte der schweizerischen Niederlassung gemäß Artikel 7 DBA-Schweiz stattzufinden. Maßgebend sind hiebei die Funktionen, die tatsächlich in den beiden Betriebstätten ausgeübt werden.
Besteht die Funktion der inländischen Stammhausbetriebstätte lediglich in der allgemeinen Geschäftsleitung und in allgemeinen Beratungen, jene der schweizerischen Niederlassungs-Betriebstätte in der konkreten Erbringung der Finanzdienstleistungen, dann ist dem österreichischen Stammhaus für seine Geschäftsführungsfunktion eine Tangente des Gesamtgewinnes zuzurechnen, die sich an der Verrechnung zwischen unabhängigen Dritten orientiert, d. h. beispielsweise die Kosten der Geschäftsführung (insb. Personal und Miete) zuzüglich eines Aufschlages von z. B. 10% bis 20%. Es wäre durchaus auch denkbar, die vom Personal des Stammhauses für die Betriebstätte geleisteten Stunden mit ...